Der gmbh Vertrag

Dienstleistungsverträge von Geschäftsführern der GmbH enthalten verschiedene Klauseln über die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers und des Unternehmens. Jeder Geschäftsführervertrag folgt seinen eigenen Regeln – je nach Branche, Unternehmensgröße, Geschäftsbereich und Aktionärsstruktur. Dennoch sollten bei der Abfassung eines Vorstandsvertrags in der Regel einige Themen berücksichtigt werden: Eine außerordentliche Kündigung aus gründender Ursache kann von den Vertragsparteien nach deutschem Recht nicht ausgeschlossen werden. Es ist zwingendes Recht. Die Parteien können jedoch bestimmte wesentliche Gründe aushandeln, die eine oder beide Parteien aus noch ungeklärter Ursache zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Typische Beispiele für solche wesentlichen Gründe für eine Kündigung aus gründen Gründen sind die Änderung von Kontrollklauseln (d. h. wesentliche Änderungen der Aktionärsbasis des Unternehmens) und Verstöße gegen vertragliche Wettbewerbsverbote. Die Vergütung von Führungskräften in zeitgemäßen Dienstleistungsverträgen besteht oft aus einer festen Vergütung, variablen Vergütungsbestandteilen und anderen Leistungen wie Altersvorsorge und Gesundheitsversorgung, privat genutzten Dienstwagen, Mobiltelefonen, Laptops und Tablets. Bei variabler Vergütung kann ein gewinnbezogener Bonus vereinbart werden, um Anreize für eine erfolgreiche Unternehmensführung zu schaffen. Darüber hinaus sind Exit-basierte Boni, virtuelle und tatsächliche Aktienoptionspläne und Management-Beteiligungsprogramme in den letzten Jahren immer beliebter geworden.

Traditionellere Klauseln wie die umsatz- und ereignisabhängige (Meilensteine) Vergütung sind nach wie vor Teil vieler Management-Service-Vereinbarungen nach deutschem Recht. Aus Sicht des Unternehmens scheinen diskretionäre Bonussysteme – also Boni, die mehr oder weniger im Ermessen des Unternehmens liegen – in der Regel vorzuziehen. Einige Geschäftsführer-Serviceverträge enthalten sogenannte Bindungsklauseln. Diese Klauseln sehen vor, dass der Geschäftsführervertrag automatisch endet, wenn der Geschäftsführer aus dem Amt entfernt wird oder sein Büro anderweitig endet. Dies ist insbesondere für Mandanten von Bedeutung, die nicht an die Besonderheiten des deutschen Rechts gewöhnt sind – in anderen Rechtsordnungen kann die Kündigung des Dienstleistungsvertrags eines Geschäftsführers mit der Gesellschaft gleichzeitig zur Amtsenthebung führen. Nach deutschem Recht ist ein gesonderter Aktionärsbeschluss erforderlich, um den Direktor aus dem Amt zu entfernen. Ob solche Bindungsklauseln nach deutschem Recht wirksam sind, ist von Fall zu Fall zu beurteilen. In dieser Hinsicht hat sich eine recht umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Geschäftsführer haben eine herausragende Position in ihren jeweiligen Unternehmen. Sie vertreten und leiten das Unternehmen und übernehmen die Verantwortung für kaufmännische Entscheidungen.

Sie können eine wichtige Rolle für den Erfolg und Misserfolg des Unternehmens spielen. Geschäftsführer, Aktionäre und Aufsichtsorgane sollten sich daher eingehend mit dem Inhalt und den Bestimmungen von Management-Dienstleistungsverträgen befassen. Dies gilt zunächst für Situationen, in denen ein neuer Management-Service-Vertrag geschlossen werden soll. Darüber hinaus gilt dies aber auch in Situationen, in denen ein weiterer Geschäftsführer bestellt werden soll, ein bestehender Geschäftsführervertrag aufgrund veränderter Umstände, Änderungen der Verantwortlichkeiten einzelner Vorstandsmitglieder, Restrukturierungs- oder Transformationsprozesse oder einfach immer dann, wenn ein Geschäftsführervertrag gekündigt werden soll, angepasst oder geändert wird.